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Kindergeld für Auszubildende und Studenten

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die den Eziehungsberechtigten für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt wird. Aber auch darüber hinaus kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag auf Kindergeld wird schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt.

Auszubildende und Studenten, die 1983 und später geboren sind, haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Dieser Zeitraum verlängert sich zusätzlich um die geleistete Zeiten für Wehr- und Ersatzdienst.

Einkommensgrenzen beachten

Wichtig für Auszubildende und Studenten ist die Einhaltung der jährlichen Einkommengrenzen (derzeit: 7680 Euro netto). Übersteigen das eigene Einkommen und Bezüge diese Grenze nur geringfügig, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Beiträge zur freiwillig gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten werden bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens abgezogen.

Aber auch Beiträge einer privaten Krankenversicherung können in gewissem Umfang geltend gemacht werden.

Aktuell: "Alles-oder-nichts" Prinzip bzw. "Fallbeilwirkung" umstritten

Das derzeit verfolgte Prinzip, bereits bei geringfügigen Überschreitungen der Freibetragsgrenze den gesamten staatlichen Zuschuss zu streichen ist umstritten. Bereits 2006 hatte das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil (Az. 1 K 76/04) auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise hingewiesen.

Mit einer zukünftigen Beschäftigung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts mit dem Thema ist zu rechnen. Liegt man nur knapp über der Einkommensgrenze kann sich möglicherweise ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Familienkasse lohnen. Informationen hierzu liefert etwa das Studentenwerk Oldenburg.