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Befreiung von Rundfunkgebühren für Studenten

Wer in Deutschland ein Rundfunkgerät (Radio, Fernseher, internetfähiges Gerät) zum Empfang bereithält, muss Rundfunkgebühren bezahlen. Zuständig dafür ist die GEZ ,die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Studierende können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von den Rundfunkgebühren befreien lassen: Voraussetzung dafür ist einerseits der Empfang von Bafög, zusätzlich darf der/die betreffende Student(in) nicht mehr bei den Eltern wohnen.

Die Befreiung wird ausschließlich auf Antrag gewährt, es muss also ein ein schriftlicher Antrag bei der GEZ gestellt werden, mit dem auch der BAföG-Bescheid eingereicht werden muss.

Eine rückwirkende Befreiung von den Rundfunkgebühren ist nach Angaben der GEZ nicht möglich. Weiterhin ist zu beachten, dass mit dem Antrag auf Befreiung die fraglichen Rundfunkgeräte angemeldet werden, sollte dies noch nicht geschehen sein.

So ist es also möglich, dass beim Erwerb eines Fernsehers für die Studentenwohnung und dem anschließenden Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, für den ersten Monat Gebühren gezahlt werden müssen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung schon gegeben waren. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren erfolgt nämlich immer erst im Folgemonat nach Antragstellung.

Alle Details zur Gebührenbefreiung und Antragstellung, sowie die notwendigen Formulare findet man auf den Webseiten der GEZ.